Mit einem Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und so seine eigenen Vorstellungen bezüglich des Erbes an Stelle der gesetzlichen Erbfolge setzen.
Will der Erblasser ein Testmant erstellen (errichten), stehen ihm von der Form her verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Am häufigsten wird das eigenhändige Testament genutzt. Daneben besteht die Möglichkeit, das Testament vor einem Notar zu errichten. Natürlich kann der Erblasser auch ein eigenhändiges Testament unter fachkundiger Beratung eines Rechtsanwalts errichten.
Im Testament kann der Erblasser inhaltlich bestimmten, wie er sein Erbe verteilen will. So kann er beispielsweise durch die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen eine Art "Feinabstimmung" treffen, indem er auch Personen bedenkt, die nicht Erben werden sollen oder die Verfügungsmöglichkeit des oder der Erben über den Nachlass beschränkt oder erweitert.
Ehegatten wird vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen (zu errichten). Die häufigste Form in diesem Fall ist das sogenannte Berliner Testament.
Testament - Testierfähigkeit des ErblassersDie Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament errichten zu können. Ein Testament muss übrigens immer höchstpersönlich errichtet werden, der Erblasser kann sich also nicht vertreten lassen. Grundsätzlich kann jeder ein Testament errichten. Einige Einschränkungen sind aber zu beachten.
Die Testierfähigkeit fehlt in folgenden Fällen:1. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren.
Minderjährige über 16 Jahre benötigen zur Errichtung eines Testaments nicht die Zustimmung ihrer Eltern. Das Testament muss jedoch vor einem Notar errichtet werden.
2. Bei Geistes- und Bewusstseinsgestörten, wenn und solange sie nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen (z.B. wegen Krankheit).
3. Betreuten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht testierfähig sind.
Ist der Betreute gesund, so ist er unbeschränkt testierfähig. Die Einwilligung seines Betreuers zu seiner letztwilligen Verfügung ist dann nicht erforderlich.
Ordentliches Testament; öffentliches Testament; eigenhändiges Testament und Nottestament
Hinsichtlich der Testamentsformen unterscheidet man das ordentliche Testament und das Nottestament.
1. Ordentliches Testament
Ein ordentliches Testament kann vor einem Notar errichtet werden - dann spricht man von einem öffentlichen Testament - oder eigenhändig niedergeschrieben werden - dann handelt es sich um ein eigenhändiges Testament.
a) Öffentliches TestamentWollen Sie ein öffentliches Testament errichten, dann suchen Sie einen Notar Ihrer Wahl. Sie werden dort zumeist Ihren letzten Willen mündlich erklären. Dieser wird schriftlich niedergelegt und nach dem die Niederschrift noch einmal vorgelesen wurde, von Ihnen und dem Notar unterschrieben.
Eine andere Möglichkeit und für Stumme auch die einzige, ist die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift unter Hinweis darauf, dass diese Schrift Ihren letzten Willen enthalte. Anzumerken ist, dass diese offene oder verschlossene Schrift nicht eigenhändig geschrieben sein muss und keine Beratung durch den Notar erfolgt.
Errichten Sie ein öffentliches Testament, wird der Notar - bei mehreren Testamenten jeweils - prüfen, ob der Erblasser testierfähig ist und welche Testamentsform zulässig ist.
b) Eigenhändiges TestamentDas eigenhändige Testament ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Form der Testamentserrichtung.
Ein eigenhändiges Testament muss komplett von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Halten Sie diese Voraussetzung nicht ein, ist das Testament unwirksam.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser unterschrieben (also unter den Text!) werden und zwar mit dem vollen Vor- und Familiennamen.
Letztlich empfiehlt es sich, auch eine Orts- und Datumsangabe zu machen. Sie ermöglichen es so den Erben, einen Widerruf, Änderungen und Ergänzungen besser einzuordnen.
2. Das Nottestament
Das Nottestament soll dem Erblasser ermöglichen, auch unter außergewöhnlichen Umständen seinen letzten Willen festzusetzen. Es verliert drei Monate nach seiner Errichtung seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt.
Gemeinschaftliches Testament der Ehepartner / Ehegatten 1. Was ist ein gemeinschaftliches Testament?Zunächst ist anzumerken, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehepartnern gemacht werden kann. Es enthält die Verfügungen beider Ehepartner - also zwei Testamente - in einem Schreiben. Ein solches Testament kann als eigenhändiges oder öffentliches (notarielles) Testament errichtet werden. Wird es als eigenhändiges Testament errichtet, wird es von einem Ehepartner geschrieben, mit Ort und Datum versehen und anschließend von beiden Ehepartnern jeweils persönlich unterschrieben.
2. Welche Wirkungen hat ein gemeinschaftliches Testament?Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet eine weitergehende Wirkung als ein Einzeltestament: Soweit die Ehepartner wechselbezügliche Verfügungen (z.B. gegenseitige Erbeinsetzung) treffen, sind beide Ehepartner an den einmal erklärten letzten Willen gebunden. Solche wechselseitigen Verfügungen liegen vor, wenn die eine nicht ohne die andere Verfügung getroffen worden worden wäre. Hierher gehören neben den bereits erwähnten gegenseitigen Erbeinsetzung auch das Vermächtnis und die Auflage.
3. Gemeinschaftliches Testament - Änderung und Widerruf
a) Unkompliziert ist die Änderung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn sich beide Ehepartner darüber einig sind. Sie können in diesem Fall die Aufhebung oder Änderung einfach in einem neuen gemeinschaftlichen Testament erklären.
b) Will nur einer der Ehepartner die Änderung oder Aufhebung, muss er das gemeinschaftliche Testament ganz oder teilweise widerrufen. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das gemeinschaftliche Testament allerdings nicht mehr widerrufen werden. Der Widerruf muss vor dem Notar erklärt werden. Soweit das gemeinschaftliche Testament widerrufen wurde, wird es unwirksam.
Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Ehepartner zugeht. Da der widerrufende Ehepartner im Streitfall den Zugang beweisen muss, sollte der Notar mit der ordnungsgemäßen Zustellung beauftragt werden.
4. Gemeinschaftliches Testament bei Scheidung der Ehepartner
a) Stirbt ein Ehepartner vor dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens und hat er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, werden wechselbezügliche Verfügungen (gegenseitige Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen) grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise bleiben sie wirksam, wenn sich herausstellt, dass der verstorbene Ehepartner und nunmehrige Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte.
b) Ist die Ehe bereits vor dem Tod eines der beiden Ehepartner rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich auch das gemeinschaftliche Testament in vollem Umfang unwirksam wird.
Testament widerrufen, ändern, ergänzen
1. Testament widerrufen
Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss genauso wie die Errichtung höchstpersönlich geschehen; eine Vertretung ist also nicht möglich.
Das kann geschehen durch:
- ein Widerrufstestament ("Ich widerrufe mein am ... errichtetes Testament hiermit."),
- Vernichtung, Durchstreichung, Entwertungsvermerk,
Am sichersten ist die Vernichtung! Bei Widerruf durch Streichungen oder einem Entwertungsvermerk kann immer Streit darüber entstehen, ob die Änderungen tatsächlich vom Erblasser vorgenommen wurden.
- Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung,
Der Widerruf eines öffentlichen Testaments kann auch durch ein weiteres eigenhändiges oder notarielles Testament erfolgen.
- Errichtung eines neuen Testaments mit widersprechendem Inhalt. Es gilt dann das später errichtete Testament.
Vergessen Sie nicht das Datum! Das neuere Testament gilt.
Es empfiehlt sich, bei beabsichtigten Änderungen stets vorsorglich alle früher errichteten Testamente aufzuheben und ein neues Testament zu verfassen.
2. Testament ändern, ergänzen (Änderung und Ergänzung)
Ein einmal errichtetes Testament muss nicht unbedingt widerrufen werden, um es zu ändern oder zu ergänzen. Sie können auch das bestehende Testament abändern oder ergänzen, müssen dabei aber immer überprüfen, inwieweit dadurch das ursprüngliche Testament widerrufen wird.
Testament - Aufbewahrung
1. Aufbewahrung eigenhändiges TestamentEin eigenhändiges Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Das einzige, wofür der Erblasser sorgen muss ist, dass es im Falle seines Todes gefunden wird. Misstrauische Zeitgenossen stecken hier in einer Zwickmühle, da Verwandte, die von dem Aufbewahrungsort wissen und vermuten, dass sie benachteiligt werden, dass Testament ja rechtzeitig vernichten könnten. Weiß andererseits niemand, wo das Testament ist, wird es im Erbfall nicht beachtet werden können.
Erblasser können Ihr eigenhändiges Testament auch bei einem beliebigen Amtsgericht hinterlegen. Dafür erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein, den er ebenfalls sicher aufbewahren sollte.
2. Aufbewahrung öffentliches (notarielles) Testament
Hat der Erblasser sein Testament vor dem Notar errichtet, wird es immer an dem Amtsgericht verwahrt, das für den Sitz des Notars zuständig ist.
Lässt sich der Erblasser ein notarielles Testament vom Amtsgericht herausgeben, wird es unwirksam. Dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo er ein neues Testament macht.
Lässt sich der Erblasser dagegen ein eigenhändiges Testament, das er bei einem Amtsgericht in Verwahrung gegeben hat, wieder herausgeben, bleibt es in vollem Umfang wirksam.
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