Zu beachten ist allerdings, dass den nächsten Angehörigen, also den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, im Falle der Enterbung ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zusteht. Man kann es als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden.
Dieses Pflichtteilsrecht kann der Erblasser seinen nächsten Angehörigen nur unter sehr engen und im Gesetz normierten Voraussetzungen entziehen. Ein wirksam angeordneter Entzug des Pflichtteils führt dazu, dass ein nächster Angehöriger überhaupt nicht am Nachlass beteiligt wird.
Die Voraussetzungen, unter denen der Erblasser zu einem kompletten Entzug des Pflichtteils berechtigt ist, sind im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) detailliert geregelt. Das Gesetz sieht einen festen Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen. So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, er den Erblasser, dessen Ehegatten vorsätzlich körperlich misshandelt, sich eines Verbrechens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt oder es kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn ein Abkömmling einen "ehrlosen und unsittlichen" Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt.
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